Allgemeine Geschäftsbedingungen – Nicole Welter Online Services- 04-2024
Artikel 1: Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Auftraggeber und der Virtuellen Assistentin (nachfolgend „VA“ genannt), die im Rahmen eines Auftragsvertrages tätig wird.
- Angebote der VA sind freibleibend und gelten für die Dauer von einem Monat ab Angebotsdatum.
- Abweichungen von diesen AGB sowie Ergänzungen und Änderungen eines Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von der VA schriftlich bestätigt wurden und gelten ausschließlich für den betreffenden Vertrag.
- Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der VA wird wirksam, sobald der Auftraggeber ein Angebot der VA annimmt oder die VA mit ihrer Tätigkeit beginnt.
- Der Vertrag wird vom Auftraggeber ausschließlich im Rahmen seiner beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten abgeschlossen.
- Die VA führt ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags aus und nicht auf Basis eines Arbeitsverhältnisses. Folglich sind vom Auftraggeber keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge für die von der VA erhaltenen Zahlungen zu entrichten.
Artikel 2: Dauer der Kooperationsvereinbarung
- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, es wird im Voraus ein bestimmter Zeitraum festgelegt.
- Die Vereinbarung wird zunächst für eine Probezeit von einem (1) Monat geschlossen. Am Ende dieses Monats beraten der Auftraggeber und die VA, ob und unter welchen Bedingungen die Vereinbarung fortgesetzt werden soll. Erfolgt keine Bewertung, gilt die Vereinbarung als für beide Seiten zufriedenstellend.
- Verläuft die Probezeit für beide Seiten zufriedenstellend, wird der Vertrag automatisch für ein (1) Jahr verlängert, es sei denn, im Vertrag ist eine andere Dauer festgelegt. Nach Ablauf dieses Jahres wird der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert.
Artikel 3: Die Ausübung der Tätigkeiten und Pflichten der VA
- Die Vereinbarung spezifiziert die von der VA auszuführenden Aktivitäten.
- Die VA verpflichtet sich, die Arbeiten entsprechend den mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen und seinen Anweisungen sorgfältig und nach den Regeln guter fachlicher Praxis durchzuführen. Stellt die VA fest, dass die angeforderten Tätigkeiten außerhalb ihres Kompetenzbereichs liegen, informiert sie den Auftraggeber umgehend, um gemeinsam eine angemessene Lösung zu finden.
- Die in Absatz 2 beschriebenen Pflichten schränken die Freiheit der VA nicht ein, ihre Tätigkeiten nach eigenem Ermessen auszuführen.
- Die Arbeiten werden grundsätzlich am Standort der VA mit ihrer eigenen Ausrüstung und Einrichtungen durchgeführt, es sei denn, es wird schriftlich eine abweichende Regelung für einen spezifischen Auftrag getroffen.
- Muss die VA für die Vertragserfüllung spezifische Geräte oder Anwendungen erwerben, kann sie diese Kosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
- Die VA darf die Arbeiten ganz oder teilweise durch Dritte ausführen lassen. Sie wird den Auftraggeber darüber informieren und bleibt für die Qualität der Arbeit und die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen verantwortlich.
- Nur ausdrücklich und schriftlich vereinbarte Fristen für die Fertigstellung der Arbeiten sind als verbindliche Termine zu verstehen.
- Arbeiten, die an Dritte übertragen werden, erfolgen unter der Verantwortung und im Namen des Auftraggebers. Entsteht aus diesen Arbeiten ein Vertrag mit Dritten, wird dieser ausschließlich zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber geschlossen. Die VA haftet nicht für Verträge, die infolge dieser Arbeiten entstehen.
- Die Parteien können vereinbaren, dass bestimmte Ergebnisse der Zustimmung des Auftraggebers bedürfen. Diese Zustimmung muss schriftlich erfolgen. Nach Erteilung kann der Auftraggeber die VA für diese Ergebnisse nicht mehr haftbar machen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der VA.
- Verarbeitet die VA im Rahmen ihrer Tätigkeiten personenbezogene Daten, geschieht dies unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze. Sie agiert dabei als Verantwortliche gemäß dem Allgemeinen Datenschutzgesetz (GDPA) und verarbeitet die Daten gemäß den Weisungen des Auftraggebers
- Erbringt die VA zusätzliche Arbeiten oder Leistungen, die nicht im Vertrag spezifiziert sind, werden diese gemäß den vertraglich vereinbarten Tarifen oder, falls keine Stundensätze festgelegt sind, nach den üblichen Tarifen der VA vergütet.
- Beschwerden über der Arbeit die VA müssen dieser innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten schriftlich mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht, gilt das Arbeitsergebnis als vom Auftraggeber vollumfänglich akzeptiert. Beschwerden haben keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers.
- Jegliche Einarbeitung in neue Themen oder Aufgaben, sei es zu Beginn der Zusammenarbeit oder im weiteren Verlauf, wird als reguläre Arbeitszeit registriert und entsprechend den vereinbarten Tarifen berechnet.
Artikel 4: Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber verpflichtet sich zur umfassenden Kooperation bei der Ausführung des Vertrages. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige und eindeutige Erteilung von Anweisungen sowie die erforderliche schriftliche Genehmigung der Arbeitsergebnisse der VA, sofern diese vorgesehen ist.
- Der Auftraggeber sichert zu, dass alle für die Durchführung der Tätigkeiten erforderlichen Daten und Informationen korrekt, vollständig und zeitgerecht bereitgestellt werden, auch wenn diese von Dritten bezogen werden. Dies schließt die Bereitstellung aller notwendigen (Zugangs-)Codes, Anmeldedaten, Bankinformationen und Ähnliches ein.
- Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung und Haftung für die Einhaltung der in den vorherigen Absätzen genannten Pflichten. Er stellt die VA von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Nutzung dieser Daten und Informationen entstehen könnten.
- Sämtliche zusätzlichen Kosten und Gebühren, die durch Verzögerungen in der Ausführung des Auftrags entstehen, weil die erforderlichen Informationen und Dokumente nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß bereitgestellt wurden, trägt der Auftraggeber.
Artikel 5: Vertraulichkeit
- Die VA verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die vom oder im Namen des Auftraggebers bereitgestellt werden, vertraulich zu behandeln. Zu den vertraulichen Informationen gehören in jedem Fall Geschäfts- und Auftraggeberdaten des Auftraggebers.
- Diese Vertraulichkeitsverpflichtung in Absatz 1 gilt nicht, wenn:
– die VA aufgrund eines
Gesetzes oder einer verbindlichen Entscheidung eines
Gerichts oder einer staatlichen Stelle zur Offenlegung von Informationen verpflichtet ist;
– die Informationen allgemein bekannt werden;
– die VA in ihrem eigenen Namen in einem Gerichtsverfahren handelt, in dem diese Informationen von Bedeutung sein können.
Artikel 6: Tarif und Zahlung
- Die fälligen Beträge müssen spätestens zu den vereinbarten Zahlungsterminen oder innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist auf dem Bankkonto der VA gutgeschrieben sein.
- Bei einer vereinbarten Vorauszahlung beginnt die VA mit den Arbeiten erst nach Eingang des vollständigen Betrags.
- Rechnungen werden elektronisch an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse versendet.
- Alle Preise sind exklusive Mehrwertsteuer und anderer anfallender Steuern angegeben.
- Die VA ist berechtigt, dem Auftraggeber Reisekosten und alle anderen mit dem Vertrag verbundenen Kosten und Vorschüsse in Rechnung zu stellen.
- Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die VA berechtigt, ihre Leistungen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung auszusetzen.
- Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung unmittelbar nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug zu leisten.
- Erfolgt keine Zahlung zu den vereinbarten Terminen oder innerhalb der festgelegten Frist, ist die VA berechtigt, ab dem Fälligkeitstag bis zur vollständigen Zahlung gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen, ohne dass eine weitere Mahnung erforderlich ist.
- Dem Auftraggeber entstehen durch sein säumiges Verhalten angemessene gerichtliche und außergerichtliche Kosten. Diese Kosten belaufen sich auf 15 % der ausstehenden Forderung, mindestens jedoch 40 Euro.
Artikel 7: Tariferhöhung:
- Zu Beginn jedes neuen Kalenderjahres behält sich die VA das Recht vor, ihre Tarife zu erhöhen.
- Die VA kann dem Auftraggeber eine schriftliche Mitteilung über den gewünschten Prozentsatz oder Betrag der Tariferhöhung zukommen lassen.
- Der Auftraggeber hat eine Frist von 30 Tagen, um den Antrag auf Tariferhöhung zu prüfen und darauf zu antworten.
- Stimmt der Auftraggeber dem Antrag auf Tariferhöhung zu, tritt die erhöhte Vergütung ab dem ersten Tag des neuen Kalenderjahres in Kraft.
- Lehnt der Auftraggeber die Tariferhöhung ab, treten beide Parteien in gutgläubige Verhandlungen, um eine alternative Vereinbarung zu erreichen.
- Diese Klausel gilt für die gesamte Dauer des Vertrags und wird automatisch in jede Verlängerung oder Erneuerung des Vertrags aufgenommen.
Artikel 8: Reisen
- Reist die VA auf Initiative des Auftraggebers zum Arbeitsplatz des Auftraggebers oder an einen anderen Ort, trägt der Auftraggeber sowohl die Flugkosten als auch die Hotelkosten.
- Das Hotel sollte einen üblichen Geschäftsstandard aufweisen und gut an den Arbeitsplatz des Auftraggebers angebunden, oder zu Fuß erreichbar sein. Es steht der VA frei, das angebotene Hotel anzunehmen oder abzulehnen. In der Hotelbuchung sollte das Frühstück enthalten sein. Auch die üblichen Mahlzeiten (Mittag- und Abendessen) der VA gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die VA sorgt dafür, dass sich die Kosten für die Mahlzeiten in einem normalen Rahmen bewegen. Während der Mahlzeiten ist die Erstattung von alkoholischen Getränken auf niedrigprozentige Getränke wie Bier oder Wein beschränkt. Andere Kosten für Mahlzeiten und Getränke sowie die Kosten für alkoholische Getränke (außerhalb der Mahlzeiten) gehen zu Lasten der VA.
- Reist die VA auf Initiative des Auftraggebers an den Arbeitsplatz des Auftraggebers, oder an einen anderen Ort (z.B. zu einem Kongress usw.), so berechnet die VA 50% ihres Stundensatzes für die tatsächliche Reisezeit. Die Anzahl der in Rechnung zu stellenden Stunden umfasst die tatsächliche Flugzeit plus 2 zusätzliche Stunden Transferzeit. Die Buchung eines Direktfluges ist zu bevorzugen. Wenn ein Direktflug nicht möglich ist, z.B. weil kein Direktflug verfügbar ist, oder weil die Flugzeiten vor oder nach den normalen Bürozeiten (8:00 – 17:00 Uhr MEZ) liegen, hat die VA das Recht, einen akzeptablen Flug mit maximal einer Zwischenlandung zu buchen. Die Zeit der Zwischenlandung wird zur Reisezeit hinzugerechnet.
- Wenn einer der Reisetage auf einen Samstag fällt, erhöhen sich die Reisekosten auf 50% des Stundensatzes plus 100% Samstagszuschlag. Reisen an einem Sonntag sollten unter allen Umständen vermieden werden. Sollte dies nicht möglich sein, wird der normale Stundensatz (100%) sowie ein Zuschlag von 50% für die Reisezeit berechnet.
- Wenn die Zeit, in der die VA für den Auftraggeber reisen muss, ein Wochenende einschließt, treffen die VA und der Auftraggeber im Voraus angemessene Vereinbarungen über einen finanziellen Ausgleich für die VA. Ein Pauschalpreis für die gesamte Reise (ohne Flug- und Hotelkosten) könnte ebenfalls eine Option sein.
- Die während der Reise geleisteten Arbeitsstunden werden nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Dabei gelten die normalen Bürozeiten. Jegliche Arbeit außerhalb der normalen Bürozeiten muss im Voraus von beiden Parteien genehmigt werden. Hierfür können dem Auftraggeber zusätzliche Kosten in Rechnung gebracht werden.
- Die Transferzeit zwischen Hotel und Arbeitsplatz während der Reisetage wird von der VA nur dann in Rechnung gestellt, wenn sie länger als 30 Minuten für eine einfache Strecke ist. Die Kosten für den Transfer zwischen Hotel und Arbeitsstätte werden vom Auftraggeber erstattet.
Artikel 9: Kündigung des Vertrags
- Dieser Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
- Während der in Artikel 2 Absatz 2 definierten Probezeit kann der Vertrag von jeder Partei jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
- Eine Kündigung hat zwingend in Schriftform zu erfolgen.
- Bei Eintritt eines Falles höherer Gewalt, inklusive, aber nicht beschränkt auf Krankheit, temporäre oder permanente Arbeitsunfähigkeit des Vertragspartners, Computerausfälle oder -störungen sowie Internetunterbrechungen, sind beide Parteien berechtigt, ihre Leistungen zu unterbrechen, ohne dass dem Vertragspartner ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
- Der Vertrag erlischt automatisch mit dem Tod einer der Vertragsparteien.
- Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls die Gegenpartei Insolvenz anmeldet oder einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub erhält. Dies gilt ebenfalls, wenn eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt und dadurch in Verzug gerät.
- Im Falle einer vorzeitigen Kündigung behält die VA das Recht auf Bezahlung der bereits erbrachten und noch ausstehenden Leistungen. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers für bereits erbrachte Arbeiten werden unmittelbar und in voller Höhe fällig.
Artikel 10: Haftung und Entschädigung
- Die VA haftet nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er infolge eines wesentlichen Fehlers der VA einen Schaden erlitten hat.
- Die Haftung der VA ist auf die Beträge beschränkt, die von der VA in den sechs (6) Monaten vor dem Schadensfall in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber für die betroffenen Arbeiten bezahlt wurden.
- Die VA ist nur zur Entschädigung für direkte Schäden verpflichtet. Eine Haftung der VA für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
- Die in diesem Artikel genannten Haftungsbeschränkungen gelten vollumfänglich, auch bei einer Haftung gegenüber mehreren Auftraggebern. In diesem Fall zahlt die VA an alle Auftraggeber zusammen, nicht mehr als die in den oben genannten Bestimmungen festgelegte, Entschädigung.
- Abgesehen von den in den vorangegangenen Bestimmungen genannten Fällen ist die VA in keiner Weise verpflichtet, Entschädigungen zu zahlen.
- Schadensersatzansprüche verjähren, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entdeckung vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
- Die VA wird bei der Beauftragung von Dritten die gebotene Sorgfalt walten lassen. Die VA haftet für Fehler und/oder Unzulänglichkeiten dieser Dritten, wenn diese unter der Verantwortung der VA arbeiten.
- Der Auftraggeber stellt die VA von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit den für den Auftraggeber durchgeführten, oder noch durchzuführenden, Arbeiten ergeben, es sei denn, diese Ansprüche sind die Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens der VA. Die Entschädigung umfasst alle Schäden und (Prozess-)Kosten, die der VA im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch entstehen. entstehen.
Artikel 11: Sonstige Bestimmungen
- Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Rechtsverhältnis ergeben, werden ausschließlich von dem zuständigen Gericht im Bezirk des Firmensitzes der VA entschieden.
- Ein Verzicht der VA auf eines oder mehrere ihrer Rechte aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nur für den jeweiligen Einzelfall. In allen zukünftigen Situationen und Vereinbarungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig und in vollem Umfang, es sei denn, es werden andere Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen.